AEB

AEB – Allgemeine Einkaufsbedingungen 

  1. VERTRAGSUNTERLAGEN

 1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für Auftrage oder Vereinbarungen, die zwischen NIKA Optics GmbH (NIKA) oder einer seiner Filialen und einem Lieferanten oder Serviceleistungserbringer („LIEFERANT“) für die Bereitstellung von Produkten und/oder Serviceleistungen („PRODUKTE“) erteilt bzw. geschlossen werden.

1.2. Sofern nicht anders vereinbart, stellen die folgenden Unterlagen sämtliche Pflichten zwischen NIKA und dem LIEFERANTEN dar und sind in der Reihenfolge ihrer Erwähnung im Text maßgebend:

(a) der von NIKA generierte Kaufauftrag;

(b) zwischen den Parteien ausgehandelte Konditionen; (c) die von NIKA bereitgestellten oder genannten Unterlagen, die die Form des Produkts, Funktion, Inhalt oder andere Anforderungen genau beschreiben („Spezifikation“);

(d) die Allgemeinen Einkaufsbedingungen; (e) das LIEFERANTEN-Angebot, sofern es sich auf den technischen und geschäftlichen Vorschlag bezieht. Sofern nicht anders vereinbart, haben die vorliegenden AEB‘s Vorrang vor den Konditionen des LIEFERANTEN.

1.3. Änderungen von Pflichten sind für die Vertragsparteien nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von den Parteien vereinbart wurden

1.4. Der Begriff “schriftlich” und ähnliche Ausdrücke schließen Faxmitteilungen und vergleichbare Kommunikationsmittel einschließlich E-Mails mit ein.

  1. KAUFAUFTRAG UND ANNAHME

2.1. Alle von NIKA getätigten Beschaffungen bedürfen eines schriftlichen Kaufauftrags in Papier oder elektronischer Form. Kaufaufträge müssen Datum, Lieferadresse, Menge, Stückpreis, Artikel-Nummer und Bezeichnung des Produkts enthalten. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge sind durch NIKA schriftlich zu bestätigen.

2.2. Der LIEFERANT bestätigt NIKA den Eingang des Auftrags, wie auf dem Kaufauftrag vermerkt. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn binnen achtundvierzig (48) Stunden keine Auftragsbestätigung eingegangen ist.

2.3. Ein Auftrag kann vor Zugang der Auftragsbestätigung bei NIKA von NIKA jeder Zeit durch schriftliche Mitteilung an den LIEFERANTEN storniert werden, wobei die Stornierung sofort am Tag des Zugangs dieser Mitteilung beim LIEFERANTEN wirksam wird.

  1. LIEFERUNG UND VERTRAGSMÄSSIGKEIT DER GELIEFERTEN WARE/LEISTUNGEN

3.1. Die Produkte werden nach Maßgabe der im Kaufauftrag vereinbarten Bedingungen an den vertraglich vereinbarten Lieferort geliefert und müssen die dazugehörigen Unterlagen beinhalten.

3.2. Die vereinbarten Lieferklauseln unterliegen den „Incoterms 2010“ gemäß der Definition der Internationalen Handelskammer, Berlin, Deutschland. Sofern nicht anders vereinbart, gilt Incoterm DDP als Lieferklausel.

3.3. Der LIEFERANT wird NIKA über bekannte oder mutmaßliche Umstände, die zu einer verspäteten Auslieferung führen könnten, unverzüglich schriftlich informieren und die Dauer des Lieferverzugs sowie die Art der Abhilfemaßnahmen konkretisieren.

3.4. Da die Einhaltung der Liefertermine eine wesentliche und entscheidende Auftragsbedingung darstellt, ist ausschließlich der LIEFERANT für den Lieferverzug gegenüber NIKA verantwortlich und dazu verpflichtet, an NIKA eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwerts (vor Steuern) pro Werktag des Verzugs zu leisten, ohne jedoch 30 Werktage für aufgelaufene pauschalierte Verzugsentschädigung zu überschreiten. Diese Entschädigung befreit den LIEFERANTEN jedoch nicht von seiner Pflicht, einen möglichen anderen Schaden zu ersetzen, der NIKA ggf. entstanden ist.

3.5. Die gelieferten Produkte werden am NIKA-Standort nach Anlieferung kontrolliert und quittiert. Der Lieferant betrachtet die NIKA-Unterschrift bzw. –Stempel auf dem Lieferschein nicht als endgültige Abnahme. Alle Lieferungen und/oder Leistungen gelten erst dann als angenommen, wenn die von NIKA ermächtigte(n) Abteilung(en) deren Übereinstimmung mit Kaufauftrag und Spezifikation kontrolliert hat/haben bzw. nachdem NIKA die Annahme gemäß den von den Vertragsparteien vereinbarten Abnahmeverfahren ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt hat.

3.6. Der LIEFERANT ist dazu verpflichtet, an NIKA gelieferte Produkte, die nicht den Spezifikationen entsprechen (einschl. Mindermengen) unverzüglich auf eigene Kosten zu ersetzen – es sei denn, NIKA zieht es vor, nach Anzeige besagter Nicht-Konformität die Stornierung des Kaufs zu verlangen und/oder das Produkt bei einem anderen Lieferanten seiner Wahl auf Kosten des LIEFERANTEN zu beschaffen oder Schadensersatz in anderer Form zu verlangen.

3.7. Der LIEFERANT ist dazu verpflichtet, NIKA rechtzeitig über signifikante Änderungen an den Spezifikationen des Produkts und/oder seines Fertigungsverfahrens oder über andere Änderungen zu informieren, die sich auf besagte Spezifikationen auswirken können.

3.8. Alle Produkte müssen den Spezifikationen entsprechen und die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für eine Dauer von zwölf (12) Monaten nach Lieferung der Produkte erfüllen. Diese Garantien kommen zu den anderen vertragsgemäßen oder gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsverpflichtungen hinzu und gelten auch nach Beendigung der Vereinbarung, Prüfung, Lieferung und/oder Annahme bzw. NIKA-seitiger Bezahlung der Produkte.

  1. TRANSPORT UND VERPACKUNG

4.1. Die Versand- bzw. Packstücke dürfen nur Produkte gleicher Art enthalten und müssen gemäß den Vorgaben des Spediteurs so vorbereitet werden, dass Schäden und Abnutzungen vermieden werden. Jede Lieferung muss eine Packliste enthalten, auf der die NIKA-Kaufauftragsnummer deutlich vermerkt ist. Wenn mehrere Positionen zusammen verpackt, müssen Rechnung und Packliste jede Produktart einzeln aufführen. Zusätzlich ist der Zollkodex (HSC) sowie das Ursprungsland für jede Position zu vermerken.

4.2. Jeder Behälter und jedes Packstück sind gemäß den geltenden Regeln sowie nach Maßgabe der im Bestimmungsland anwendbaren Vorschriften zu kennzeichnen. Wenn das transportierte Produkt Gegenstand der Rechtsvorschriften für Gefahrguttransporte ist, hat der LIEFERANT die Pflicht, dafür zu sorgen, dass er und sein Spediteur die Bestimmungen besagter Regelwerke sowie die einschlägigen Branchenstandards je nach Lage des Falles einhalten. Er muss vor allem dafür Sorge tragen, dass die Notfallmaßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkungen eines Unfalls (Leckagen, Verschüttung, Produktreaktion usw.) eingehalten werden.

4.3. Zum Schutz der Umwelt fordert NIKA den LIEFERANTEN nachdrücklich auf, wiederverwendbare bzw. wiederverwertbare Verpackungen zu verwenden, um Umfang und Vielfalt der zur Verpackungsherstellung eingesetzten Komponenten zu reduzieren und dadurch die Lagerung und Entsorgung von Verpackungsmüll zu erleichtern.

  1. PREISE, FAKTURIERUNG UND ZAHLUNG

5.1. Der im Kaufauftrag festgelegte Preis ist fest und endgültig – ohne Indexierungsklauseln oder Bezugnahme auf eine Gleitskala– abzüglich einschlägiger Steuern und Zollgebühren. Preiserhöhungen werden erst dann wirksam, wenn NIKA vorher seine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung gegeben hat. Sofern nicht anders vereinbart, beinhaltet der Preis keine Abtretung von Rechten an geistigem Eigentum, je nachdem wie der Fall gelagert ist.

5.2. Bei auf fremde Währung lautenden Beschaffungen kann der Rechnungsbetrag nicht an Wechselkursänderungen einer anderen Währung über einen bestimmten Zeitraum gekoppelt werden. Die fakturierte Währung ist in jedem Fall dieselbe wie die auf dem Kaufauftrag angegebene.

5.3. Rechnungen werden frühestens am Liefertag des Produkts ausgestellt und beziehen sich auf den Kaufauftrag. Die Rechnung enthält sämtliche Angaben bzw. Informationen, die zur Identifizierung und Überprüfung des gelieferten Produkts erforderlich sind. Die Nummer des Kaufauftrags ist unbedingt auf den LIEFERANTEN-Rechnungen anzugeben. Andernfalls ist NIKA dazu berechtigt, die Rechnung an den LIEFERANTEN zurückzusenden.

5.4. Die Zahlung erfolgt bei Fälligkeit durch NIKA inForm von Banküberweisungen. Der LIEFERANT teilt NIKA seine Bankdaten mit und bestätigt diese auf Wunsch von NIKA.

5.5. Sofern nicht anders vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, beträgt die Zahlungsfrist sechzig (60) Tage ab Rechnungsdatum, alternativ 3% Skonto innerhalb 14 Tagen.

5.6. Ein Zahlungsverzug, der nicht innerhalb von dreißig (30) Tage nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung behoben wird, berechtigt zur Geltendmachung einer Säumnisgebühr, die mindestens das Dreifache des aktuell üblichen deutschen Zinssatzes beträgt. Über die vorgenannte Vertragsstrafe hinaus führt ein Zahlungsverzug zur Zahlung einer Schadensvergütung von vierzig (40) € als Ausgleich für Eintreibungskosten.

  1. ÜBERTRAGUNG VON EIGENTUMSRECHTEN UND RISIKEN

6.1. Wenn nicht anders vereinbart, kommt es zur Eigentumsübertragung bei Lieferung des Produkts nach Maßgabe des Kaufauftrags.

6.2. Der LIEFERANT trägt sämtliche Risiken in Bezug auf Verlust und Beschädigung des Produkts bis zum Übergang des Verlustrisikos auf NIKA gemäß den geltenden Incoterm Bestimmungen – es sei denn, die Lieferung wird von NIKA nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 verweigert.

6.3. Eine vom LIEFERANTEN vorgeschlagene Eigentumsvorbehaltsklausel ist gegenüber NIKA nicht wirksam, es sei denn, NIKA stimmt ihr ausdrücklich schriftlich zu. Der LIEFERANT stellt sicher, dass seine Subunternehmer keine Eigentumsvorbehaltsklausel für von ihnen gelieferte Komponenten, die Teil des Produkts sind, geltend machen.

  1. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

7.1. “Rechte an geistigem Eigentum” beinhalten Warenzeichen, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Datenbankrechte, Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Designschutzrechte, Urheberrechte (einschließlich Computersoftware), Rechte an unveröffentlichten oder vertraulichen Informationen (wie Knowhow, Betriebsgeheimnisse sowie patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen) und ähnliche Rechte (ob eingetragen oder nicht eingetragen) sowie Anwendungen für solche Rechte, wie sie weltweit überall bestehen können.

7.2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die geistigen Eigentumsrechte aus der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Lieferung auf NIKA über. Kommt es aufgrund des NIKA-seitigen Kaufs von Produkten zur Einleitung von Entwicklungs- oder Konstruktionsarbeiten, stehen NIKA hieraus geistige Eigentumsrechte zu und die LIEFERANTEN sind dazu verpflichtet, NIKA alle Unterlagen bereitzustellen, die zur Übertragung geistiger Eigentumsrechte erforderlich sind.

7.3. Der LIEFERANT gewährleistet, dass durch das Produkt oder dessen Gebrauch keine geistigen Eigentumsrechte eines Dritten verletzt werden. Daher verpflichtet sich der LIEFERANT, NIKA sowie NIKA-Kunden gegen alle Kosten und Ansprüche Dritter sowie gegen Gerichtsurteile oder gerichtliche Verfugungen schadlos zu halten, die gegen NIKA oder gegen dessen Kunden möglicherweise erlassen wurden oder werden. Der LIEFERANT verpflichtet sich, NIKA gegen alle Kosten, Aufwendungen oder Beträge, die NIKA in Verbindung mit den gelieferten Produkten möglicherweise zu zahlen hat, freizustellen bzw. schadlos zu halten, namentlich im Hinblick auf Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Modelle oder andere Rechte an geistigem Eigentum.

Der LIEFERANT ist deshalb verpflichtet, auf erste schriftliche NIKA-seitige Anforderung NIKA unentgeltlich zu unterstützen und alle Gerichtskosten, Beratungs- und Rechtsanwaltskosten und andere Aufwendungen zu erstatten bzw. alle Schäden oder Verluste zu ersetzen, die NIKA aufgrund einer gegen sie erhobenen Klage entstehen, die auf der Geltendmachung eines Anspruchs oder Rechts beruht.

7.4. Dem LIEFERANTEN ist bekannt, dass die Produktion für eigene oder fremde Rechnung dann unzulässig ist, wenn NIKA ein geistiges Eigentumsrecht an einem Produkt besitzt. Der LIEFERANT darf Firmennamen oder Warenzeichen von NIKA nur dann benutzen, wenn NIKA vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

  1. HAFTUNG–GEWÄHRLEISTUNG-VERSICHERUNG

8.1. Der LIEFERANT übernimmt gegenüber NIKA volle Verantwortung für alle nachteiligen Folgen nicht- konformer Produkt-Qualität oder –Quantität, für die er uneingeschränkt haftet. Daher verpflichtet sich der LIEFERANT dazu, NIKA gegenüber allen wie auch immer gearteten Ansprüchen, die in Zusammenhang mit einer Leistung stehen, sowie gegenüber allen für NIKA hieraus entstehenden nachteiligen Folgen schad- und klaglos zu halten vor allem haftet der LIEFERANT gegenüber NIKA für versteckte Mängel, die die Produkte beeinträchtigen und sie damit für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet machen könnten.

8.2. Kosten und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Austausch oder der Rücksendung defekter oder nicht-konformer Produkte werden vom LIEFERANTEN übernommen.

8.3. Der LIEFERANT sichert NIKA die Bereitstellung identischer oder kompatibler Ersatzteile für einen Zeitraum von zehn Jahren zu, beginnend an dem Tag, an dem das verkaufte Produkt eingegangen ist. Der LIEFERANT ist verpflichtet, NIKA mit ausreichendem Zeitvorlauf zu informieren, wenn besagte Ersatzteile nicht verfügbar sind und eine Ankündigungsfrist von 24-Monaten einzuhalten, wenn die Fertigung besagter Teile eingestellt werden soll. Der LIEFERANT verpflichtet sich, NIKA bei der Suche nach Ersatzteilen bzw. deren Qualifizierung zu unterstützen und damit verbundene Kosten zu übernehmen.

8.4. Der LIEFERANT willigt ein, bei einer finanzstarken und namhaften Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung zu erwerben und aufrechtzuerhalten, welche die Haftung für laufende und abgeschlossene Arbeiten sowie Produkthaftung beinhaltet (einschließlich Entwicklung, Herstellung und Vertrieb der Produkte), mit Deckung von Personenschäden, Sachschäden, Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, um seine Haftpflicht gegenüber NIKA, deren Kunden oder Dritten abzudecken.

  1. GEHEIMHALTUNG

9.1. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Begriff “Vertrauliche Informationen” auf Unterlagen, Datenblöcke, Informationsmittel sowie auf Informationen gleich welcher Art, ob strategisch, wirtschaftlich, geschäftlich, wissenschaftlich, organisatorisch oder IT spezifisch, ob technisch oder nicht technisch, bezieht – gleichgültig ob schriftliche oder mündliche Informationen, schriftlich bestätigt oder nicht, sei es auf Datenträger oder in gedruckter Form, die von NIKA bereitgestellt werden, oder dem LIEFERANTEN im Zuge der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gebracht werden können. Der Begriff „Vertrauliche Informationen“ bezieht sich außerdem auf Studien oder Analysen, die aufgrund der vertraulichen Informationen vom LIEFERANTEN möglicherweise durchgeführt sowie auf Ergebnisse, die vom LIEFERANTEN für NIKA vertragsgemäß generiert werden.

9.2. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren und sie dritten Personen, ohne vorherige NIKA-seitige schriftliche Zustimmung weder offen zu legen noch zugänglich zu machen, es sei denn, ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde erlässt diesbezüglich eine einstweilige Verfügung. In diesem Sinne verpflichtet sich der LIEFERANT dazu,

  1. a) vertrauliche Informationen nicht offen zu legen und sie unter Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen sicher aufzubewahren
  2. b) vertrauliche Informationen nur an diejenigen Mitarbeiter (angestellt oder sonstige) weiterzugeben, die aufgrund ihrer Dienstpflichten nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ Zugang zu vertraulichen Informationen haben müssen
  3. c) dafür zu sorgen, dass diese Geheimhaltungserklärung von Mitarbeitern des LIEFERANTEN strikt einzuhalten ist


9.3. Die Bestimmungen dieser Geheimhaltungserklärung bleiben während der Laufzeit der Vereinbarung sowie während der darauffolgenden fünf (5) Jahre in Kraft. Nach Ablauf oder bei vorzeitiger Beendigung der Vereinbarung ist der LIEFERANT außerdem dazu verpflichtet, sämtliche Unterlagen der Vereinbarung, die sich auf vertrauliche Informationen beziehen, an NIKA zurückzugeben. Kopien dieser Unterlagen dürfen unter keinen Umständen beim Lieferanten, seinen Mitarbeitern oder Subunternehmern verbleiben.

9.4. Der LIEFERANT darf die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch Werbung oder in welcher Form auch immer erst dann öffentlich machen, wenn NIKA vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

  1. DATENSCHUTZ

Unsere aktuell gültige Datenschutzerklärung können Sie jederzeit auf unserer Homepage unter https://www.NIKA.de einsehen.

  1. HÖHERE GEWALT

11.1. Als “Höhere Gewalt” gelten sämtliche Ereignisse, die von deutschen Gerichten regelmäßig zitiert werden bzw. außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und solche, die als unvorhersehbar, unvermeidbar und unüberwindbar gelten und bei Annahme eines Kaufauftrags nicht bekannt waren oder die Vertragserfüllung durch eine der Parteien ganz oder teilweise verhindern. Die Parteien haften nicht für Nichterfüllung oder Verzug bei der Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Pflichten aufgrund von Fällen höherer Gewalt.

11.2. Bei einem Ereignis höherer Gewalt, das die Erfüllung der Vereinbarung beeinträchtigen könnte, muss die betroffene Partei die jeweils andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis setzen, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Tagen nach Ereignis-Eintritt. In diesem Fall sind die Parteien dazu verpflichtet, sich unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen und alles zu unternehmen, um die Auswirkungen höherer Gewalt zu mindern.

11.3. Wird eine der Parteien in der Erfüllung ihrer jeweiligen Vertragspflichten aufgrund einer der vorgenannten Ursachen für einen durchgehenden Zeitraum von einem (1) Monat beeinträchtigt oder behindert bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt oder behindert, ist jede Partei dazu berechtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Vorankündigung mit einer Frist von zehn (10) Tagen zu kündigen.

  1. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

12.1. Der LIEFERANT bestätigt die Einhaltung aller geltenden Vorschriften, namentlich in Bezug auf die Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit seines Personals sowie in Bezug auf die Bekämpfung illegaler Beschäftigung.

12.2. Der LIEFERANT bestätigt die Einhaltung aller geltenden Vorschriften in Bezug auf die Umweltauswirkungen seiner Aktivitäten sowie ganz allgemein hinsichtlich der Umweltverträglichkeit - in dem Bestreben, eine Gefährdung der natürlichen Umwelt und Ökosysteme zu verhindern.

  1. VERGABE AN SUBUNTERNEHMEN

13.1. Der LIEFERANT darf sämtliche oder einzelne seiner vertragsgemäßen Rechte erst nach NIKA- seitiger schriftlicher Zustimmung abtreten, übertragen oder weitergeben. Desgleichen darf der LIEFERANT sämtliche oder einzelne seiner vertragsgemäßen Pflichten erst dann weitergeben oder anderweitig übertragen, wenn NIKA seine vorherige schriftliche Zustimmung gegeben hat.

13.2. Ungeachtet eine reinem Subunternehmen durch NIKA erteilten Einwilligung haftet ausschließlich der LIEFERANT für die vollständige Erfüllung der Vereinbarung nach Maßgabe der vertragsgemäßen Bedingungen, einschließlich Gewährleistung- und Schadenersatzansprüche und nimmt seine Subunternehmer entsprechend in die Pflicht.

  1. BEENDIGUNG/KÜNDIGUNG

14.1. Für den Fall, dass der LIEFERANT eine Verpflichtung nicht erfüllt, ist NIKA dazu berechtigt, die Vereinbarung jederzeit und ohne Beschreitung des Rechtswegs ganz oder teilweise zu kündigen, wenn eine Mahnung durch Einschreiben innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustellung folgenlos geblieben ist.

14.2. Die Vereinbarung endet sofort nach NIKA-seitiger Mitteilung an den LIEFERANTEN in folgenden Fällen:

(a) Liquidation oder Konkurs des LIEFERANTEN, sofern der Konkursverwalter die Durchführung der Vereinbarung nicht ausdrücklich verlangt;

(b) unzulässige Übertragung der Vereinbarung auf einen Dritten.

14.3. Nach Beendigung und auf NIKA-seitige Anforderung verpflichtet sich der LIEFERANT dazu,

(a) NIKA sämtliche unfertigen Werkleistungen zur Verfügung zu stellen, namentlich Source Software- Programme, Designstudien sowie in Arbeit befindliche Entwicklungsdateien zusammen mit anderen, von NIKA zur Durchführung dieser Arbeit möglicherweise bereitgestellten Unterlagen;

(b) NIKA bei der ordnungsgemäßen Übertragung unfertiger Werkleistungen zu unterstützen und die NIKA Rechte an den unfertigen Werkleistungen zu wahren. Die Kosten für die Übertragung unfertiger Werkleistungen werden einvernehmlich geltend gemacht.

  1. SONSTIGES

15.1. Ein Rechtsverzicht durch eine Partei bei einer Verletzung ihrer jeweiligen Vertragspflichten ist nicht als Rechtsverzicht hinsichtlich einer späteren Verletzung der gleichen oder einer anderen Bestimmung zu verstehen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung wird jedwede NIKA-seitige Nichtbeantwortung einer lieferverzugsbedingten Frage oder Mitteilung des LIEFERANTEN nicht das Recht von NIKA auf Verhängung einer Sanktion nach Maßgabe der Vereinbarung berühren.

15.2. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung nichtig werden, gilt nur diese Bestimmung als nichtig, während die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft bleiben. In diesem Fall werden die Parteien unverzüglich eine neue Vereinbarung schließen, die die nichtige Bestimmung ersetzt und soweit möglich, durch deren inhaltliche Ausgestaltung ein vergleichbares Ergebnis sicherstellt.

  1. REACH-VERORDNUNG

Für alle Dienstleistungen, gelieferten Stoffe, Zubereitungen oder sonstige Erzeugnisse hat der LIEFERANT die aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) vom 01.06.2007 in ihrer jeweils gültigen Fassung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen zu erfüllen.

  1. ROHS-VERORDNUNG

Der LIEFERANT garantiert, dass die von ihm auf Grund der Bestellung zu erbringenden Lieferungen und Dienstleistungen RoHS (Restriction of the use of certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment) - konform sind, und somit den im Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (EG Richtlinie 2002/95/EG) zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Grenzwerten entsprechen. Bei einer Erbringung von nicht RoHS - konformen Lieferungen hat der LIEFERANT uns unbeschadet aller fälligen Gewährleistungsansprüche alle aus den Lieferungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

  1. ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE

18.1 Der LIEFERANT behandelt Menschen mit Respekt und Fairness und achtet die grundlegenden Menschenrechte, wie sie beispielsweise in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in der Vereinten Nationen und in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der International Labor Organisation (ILO) der Vereinten Nationen verankert sind.

18.2 Dazu gehören u.a. das Verbot der Zwangs- oder Kinderarbeit, Regeln zu angemessener Bezahlung, Sozialleistungen, Arbeitszeiten, Vereinigungsfreiheit und andere faire Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen.

18.3 Der LIEFERANT hält ein Arbeitsumfeld aufrecht, in dem es keine Repressalien gibt und das frei ist von Diskriminierung, Belästigung und sonstigem ungebührlichen Verhalten aufgrund von Geschlecht, Alter, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder nationaler Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, religiösen Glaubensansichten, körperlicher oder geistiger Behinderung, Veteranenstatus, sexueller Orientierung oder anderer gesetzlich geschützter Merkmale.

  1. COMPLIANCE STANDARDKLAUSEL

 Der LIEFERANT stellt sicher, dass er die gestellten Anforderungen erfüllt gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf und ohne Einschränkung Gesetze gegen Bestechung und Geldwäsche, wettbewerbsrechtliches Umfeld, Verkehr, Sicherheit, Menschenrechte, Vorschriften (zusammen als "Gesetze" bezeichnet) und die von Essilor geforderten Integritätsstandards.

Insbesondere erklärt LIEFERANT, dass er sich mit der Essilor-Lieferantencharta vertraut gemacht hat, deren Kopie ihm übermittelt wurde, und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Wenn der LIEFERANT gegen Bestimmungen der Essilor-Lieferantencharta verstößt oder wenn Essilor der Ansicht ist, dass der LIEFERANT dies getan hat, fordert Essilor den LIEFERANTEN auf, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Wenn der LIEFERANT die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht ergreift, behält sich Essilor das Recht vor, seine Geschäftsbeziehung mit dem LIEFERANTEN zu beenden. Essilor hat das Recht, während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein Audit bei dem LIEFERANTEN durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Essilor-Lieferantencharta zu überwachen. Der LIEFERANT arbeitet uneingeschränkt mit dieser Prüfung zusammen, deren Umfang, Methode, Art und Dauer im alleinigen Ermessen von Essilor liegen. 

  1. AUSSENWIRTSCHAFTSRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

 20.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich und hat dafür Sorge zu tragen, dass:

der LIEFERANT während der Laufzeit des mit NIKA abgeschlossenen Vertrages für sich und seine Mitarbeiter alle Genehmigungen, Lizenzen und Erlaubnisse, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, aufrechterhalten werden. Die Nichteinhaltung der hier beschriebenen Pflichten durch den Besteller stellt eine wesentliche Verletzung dar; wenn entweder der LIEFERANT oder einer seiner Gesellschafter, Geschäftsleiter oder leitenden Angestellten

  1. eine Person ist, deren Name auf der vom Office of Foreign Assets Control, U.S. Department of Treasury ("OFAC") veröffentlichten Liste der "Specially Designated Nationals and Blocked Persons" (eine "OFAC-gelistete Person(en)") gelistet ist,
  2. direkt oder indirekt zu 50 % oder mehr im Besitz von einer oder mehreren OFAC-gelisteten Personen ist,
  3. eine Person ist, gegen die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union Finanzsanktionen verhängt worden sind (bestätigt durch die vom Europäischen Auswärtigen Dienst geführte konsolidierte Liste) (eine "EU-gelistete Person") und/oder auf den von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten herausgegebenen Sanktionslisten aufgeführt ist (eine "EU-Mitgliedstaat-gelistete Person"), oder
  4. organisatorisch eingegliedert oder unterstellt ist, die direkt oder indirekt von einer der folgenden Personen kontrolliert wird oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt: (i) einer OFAC-gelisteten Person, (ii) einer in der EU-gelisteten Person oder einer in einer EU-Mitgliedstaat-gelisteten Person, (iii) einer anderen Person, die einschlägigen Sanktionen unterliegt, oder (iv) der Regierung eines Landes, einer Region oder eines Territoriums, das umfassenden, von der OFAC verwalteten US-Wirtschaftssanktionen unterliegt, insbesondere Birma (Myanmar), Kuba, Krim, Iran, Nordkorea, Somalia, Sudan und Syrien (jede OFAC-gelistete Person, EU-gelistete Person oder EU-Mitgliedstaat-gelistete Person und jede andere unter d) (iv) beschriebene juristische Person oder Organisation im Folgenden bezeichnet als "Gesperrte Person", weder der LIEFERANT oder einer seiner Gesellschafter, Geschäftsleiter und Mitarbeiter direkte oder indirekte Investitionen in eine Gesperrte Person getätigt hat oder tätigen wird oder an direkten oder indirekten Geschäften oder Transaktionen mit einer Gesperrten Person beteiligt ist oder sein wird.

20.1.2    Der LIEFERANT darf keine an NIKA gem. des Vertrages gelieferten PRODUKTE direkt oder indirekt von einer Gesperrten Person beziehen. Darüber hinaus ist NIKA nicht verpflichtet, eine Lieferung von PRODUKTEN des LIEFERANTEN im Rahmen des Vertrages abzunehmen, wenn NIKA Kenntnis von einer direkten oder indirekten Verbindung zwischen dem LIEFERANTEN und einer (natürlichen, juristischen oder staatlichen) Gesperrten Person hat oder Grund zu der Annahme hat, dass eine solche besteht.

20.1.3    Der LIEFERANT muss sämtliche für seine Tätigkeit anwendbaren Gesetze und Vorschriften, insbesondere sämtliche Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Korruption, einhalten und auch seine Mitarbeiter und sonstige vom LIEFERANTEN in seine Tätigkeit einbezogenen Personen entsprechend verpflichten. 

  1. CHARTA FÜR ZULIEFERER

Grundlage für die Geschäftsbeziehung ist des Weiteren die Charta für Lieferanten. Der LIEFERANT erkennt die aufgeführten Punkte an und versichert, diese entsprechend zu beachten. Eine aktuelle Version kann jederzeit über den folgenden Link abgerufen werden. Charta für Essilor Zulieferer deutsch.pdf 

  1. ANWENDBARES RECHT UND RECHTSSTREITIGKEITEN

22.1. Wenn nicht anders vereinbart, unterliegen diese AEB‘s sowie die darin genannten Einkaufs- und Verkaufsvorgänge deutschem Recht und werden demgemäß ausgelegt (jedoch unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).

22.2. Hat der LIEFERANT seinen Firmensitz in Deutschland, werden Rechtsstreitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, von den zuständigen Gerichten im Gerichtsbezirk des Berufungsgerichts von Winningen entschieden - auch bei Heranziehung eines Dritten in einem Verfahren oder bei Klagen durch oder gegen mehrere Parteien.

22.3. Hat der LIEFERANT seinen Firmensitz nicht in Deutschland, werden Streitfälle, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, nach der Schieds- und Schlichtungsordnung der internationalen Handelskammer durch einen nach Maßgabe besagter Regeln ernannten Einzelschiedsrichter endgültig geregelt. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Winningen, Deutschland. Die Verfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt. Der Spruch des Schiedsgerichts ist endgültig und verbindlich.

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